Ticket-Vorverkauf - Geschäftsbedingungen

Deutschland - Das Reich der Bürokratie, Ordnungswut und Paragraphienreiter. Jeder von euch kennt es und euch allen stinkt es wahrscheinlich genauso zum Erbrechen wie auch uns. Doch was soll man machen? Um einige Dinge wird man in diesem Gefängnis aus Sicherheit und Ordnung wohl leider nie herum kommen. Ihr nicht, der allergrößte Revoluzzer nicht und wir als Veranstalter erst recht nicht. Der Ordnung halber findet ihr aus diesen Gründen folgend alle veranstaltungsrelevanten "Geschäftsbedingungen" - wie es im Amtsdeutsch ach so schön formuliert steht.
(Gültig mit Erwerb eines Tickets)

§1 Hörschutz

(1) Das Resist-to-Exist-Festival ist ein Punkrock-Festival. Erfahrungsgemäß erwarten und verlangen unsere Festivalbesucher, dass die Musik in hoher Lautstärke gespielt wird. Laute Musik kann Gesundheitsschäden verursachen. Der Veranstalter wird Vorkehrungen zur Reduzierung des Risikos von Hörschäden und sonstigen Gesundheitsschäden durch Lärm treffen. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass gesundheitsgefährdende Schalldruckpegel auftreten werden. Eine Gesundheitsgefahr kann insbesondere dann bestehen, wenn sich Festivalbesucher in der nähe von Lautsprechern oder Über eine längere Zeit in einem Bereich mit hoher Lautstärke aufhalten.
(2) Es sind daher alle Festivalbesucher dazu aufgefordert, sich vor Hörschäden und sonstigen Gesundheitsschäden durch Lärm zu schÜtzen. Allen Festivalbesuchern wird empfohlen, Gehörschutz zu tragen, und sich nicht, insbesondere nicht Über eine längere Zeit, in Nähe der Lautsprecher aufzuhalten.
(3) Wer keinen Gehörschutz trägt oder sich in Bereichen mit hohen Lautstärken aufhält, tut dies auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner ErfÜllungs- und Verrichtungsgehilfen fÜr hieraus folgende Gesundheitsschäden jedweder Art ist außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§2 Zutritt zum Festival

(1) Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original gewährt. Beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes wird gegen Entwertung der Eintrittskarte jedem Festivalbesucher ein Einlassbändchen angelegt bzw ein Stempel gegeben(Eintagesbesucher). Der Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist Festivalbesuchern nur gestattet, wenn und solange sie ein unbeschädigtes Einlassbändchen um ihr Handgelenk tragen. Verlorengegangene oder beschädigte Eintrittskarten oder Einlassbändchen werden nicht ersetzt.
(2) Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur an den dafür vorgesehenen Einlassstellen gestattet. An den Einlassstellen finden bei jedem Betreten des Festivalgeländes Sicherheitskontrollen durch den Ordnungsdienst statt, bei denen die Festivalbesucher abgetastet und ihre mitgeführten Behältnisse durchsucht werden. Die Festivalbesucher sind verpflichtet, die Sicherheitskontrollen zu dulden und zu ermÖglichen. Festivalbesuchern, die diese Pflicht verletzten, ist der Zutritt zum Festivalgelände verwehrt.
(3) Kinder und Jugendliche, die noch nicht 16 Jahren alt sind, dürfen sich auf dem Festivalgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (in der Regel die Eltern) aufhalten. Jugendliche, die 16, aber nicht 18 Jahre alt sind, dürfen sich auf dem Festivalgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten. Erziehungsbeauftragte Personen haben ihre Berechtigung schriftlich nachzuweisen; hierfür ist das auf der Website des Festivals vorgesehene Formular zu verwenden.
(4) Erkennbar betrunkenen Personen und Personen, die unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen, kann der Zutritt verwehrt werden.

§3 Ordnung des Festivals

(1) Gegenseitige Rücksichtnahme ist oberstes Gebot. Alle Festivalbesucher haben sich stets so zu verhalten, dass sie die Sicherheit anderer Festivalbesucher und den ungestörten Ablauf des Festivals nicht gefährden.
(2) Das Hausrecht des Veranstalters wird durch den Ordnungsdienst ausgeübt. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
(3) Das Klettern auf Bühnen, Lautsprecher, Beleuchtungstraversen und sonstige veranstaltungstechnische Anlagen, Stagediving und Crowdsurfring sind nicht gestattet.
(4) Abfälle sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(5) Folgende Gegenstände sind auf dem Festivalgelände nicht gestattet:
(a) Kleidungsstücke der Marken Consdaple, Erik & Sons, Outlaw, Rizist, Masterrace Europe, Ansgar Aryan und Thor Steinar sowie sonstige Kleidungsstücke, die in der rechtsextremistischen Szene als Zeichen der Zugehörigkeit zu dieser Szene gelten
(b) pyrotechnische Gegenstände; (c) Waffen und waffenähnliche Gegenstände; (d) Glasbehälter
Außerhalb des Zeltgeländes sind auf dem Festivalgelände außerdem Getränkedosen, Kunststoffflaschen und ähnliche Behälter mit einem Volumen von mehr als einem Liter verboten.
(6) Tiere dürfen nicht mit auf das Festivalgelände gebracht werden.
(7) Festivalbesuchern, die nicht 18 Jahre alt sind, ist der Konsum von Brantwein, brantweinhaltigen Getränken oder Lebensmitteln sowie das Rauchen von Tabakwaren nicht gestattet. An sie dürfen solche Getränke und Lebensmittel und Tabakwaren nicht abgegeben werden.
(8) Festivalbesucher sind verpflichtet, auf dem Festivalgelände stets einen Personalausweis, Führerschein oder Reisepass mit sich zu führen und auf Verlangen dem Ordnungsdienst zur Feststellung des Alters vorzuzeigen.
(9) Festivalbesucher, die gegen die vorstehende Festivalordnung verstoßen, können vom Ordnungsdienst vom Festivalgelände verwiesen und von der weiteren Teilnahme am Festival ausgeschlossen werden. Eine Erstattung des Eintrittspreises sowie weitergehende Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§4 Zelten

(1) Zelten auf dem Festivalgelände ist nur auf dem hierfür ausgewiesenen Zeltgelände gestattet.
(2) Zelte können auf dem Zeltgelände am Festivalwochenende ab Freitag 12 Uhr mittags aufgebaut und müssen spätestens am folgenden Montag um 12 Uhr mittags entfernt werden.
(3) Das Befahren des Festivalgeländes mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.
(4) Die gekennzeichneten Fluchtwege sind von Zelten freizuhalten.
(5) Lagerfeuer und ähnliche offene Feuerstellen sind nicht gestattet.
(6) Das Zeltgelände wird nicht bewacht. Die Haftung des Veranstalters für den Verlust oder die Beschädigung von Zelten und sonstigen Gegenständen ist ausgeschlossen.

§5 Programmänderungen

(1) Der Veranstalter behält sich vor, das Festivalprogramm zu ändern. Es besteht kein Anspruch auf den Auftritt einzelner im Vorfeld des Festivals angekündigter Bands.
(2) Sollten die Witterungsverhältnisse oder sonstige höhere Gewalt die Durchführung des Festivals nicht zulassen und das Festival deswegen vor seinem Beginn abgesagt werden, wird der Eintrittspreis (ohne Vorverkaufsgebühren) erstattet. Der Erstattungsanspruch verjährt innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Muss wegen schlechter Witterungsverhältnisse oder sonstiger höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnungen das Festival nach seinem Beginn vorzeitig beendet werden, oder muss aus diesen Gründen das Festivalprogramm geändert werden, ist die Erstattung des Eintrittspreises ausgeschlossen.
(3) Aufgrund der nahen Wohnbebauung ist mit behördlichen Anordnungen zur Lautstärkenreduzierung zu rechnen.

§6 Foto-, Video- und Tonaufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, auf dem Festivalgelände Foto-, Video- und Tonaufnahmen anzufertigen und zu verbreiten oder Dritten zu gestatten, solche Aufnahmen anzufertigen oder zu verbreiten. Die Festivalbesucher willigen diesbezüglich in die Verbreitung und öffentliche Zur-Schau-Stellung ihres Bildnisses und ihres gesprochenen Worts in jedweder Art ein.

§7 Haftungsausschluss

(1) Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für Schäden jedweder Art nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) §1 Abs. 3 bleibt unberührt.